Arbeitgeberzuschuß für die private Krankenversicherung
Der Angestellte erhält, wenn er voll privat versichert ist, den gleichen Arbeitgeberzuschuss von seinem Arbeitgeber, wie als Versicherter in der gesetzlichen Krankenkasse.
Der Beitragszuschuss ist i.d.R. auf 50% des real zu zahlenden Beitrags bei der PKV begrenzt, maximal bis zum durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt auch für alle familienhilfe berechtigten Familienangehörige, z.B. Ehegatten und Kinder, die nicht selbst krankenversichert sind.
Zudem muß die private Krankenversicherung noch einige Bedingungen erfüllen, damit der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitgeberzuschuss verpflichtet ist. Dazu gehört, dass die PKV die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung führen muss und dass für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Rentnern ein brancheneinheitlicher Standardtarif angeboten werden muss. Dieser Standardtarif muss den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse entsprechen und darf nicht teurer sein, als der durchschnittliche Höchstbeitrag der GKV. Das private Krankenversicherungsunternehmen muss auf das ordentliche Kündigungsrecht in der Krankheitskostenvollversicherung verzichten und die Krankenversicherung darf nicht mit anderen Sparten, z.B. Sachversicherungen oder Lebensversicherungen geführt werden, um Quersubventionierungen zu vermeiden.
Werden diese Bedingungen von einer privaten Krankenversicherung erfüllt, was bei den meisten PKV Gesellschaften der Fall ist, wird dies in der Bescheinigung für den Arbeitgeber aufgeführ Der Angestellte erhält dann vom Arbeitgeber mit seinem Gehalt den Arbeitgeberanteil mit ausgezahlt und kann dann seine Krankenversicherung zahlen.