Eine Limited Gesellschaft in Deutschland gründen
Auch wenn eine Limited in Deutschland geschäftlich aktiv ist, so wird sie doch in England gegründet und auch eingetragen.
Doch auch in der Bundesrepublik muss eine in England gegründete Limited Gesellschaft ins deutsche Handelsregister eingetragen werden, ganz gleich ob es der Hauptsitz der Firma ist, oder vom eigentlichen Unternehmen nur eine aktive Zweigstelle gegründet werden soll. Der Eintrag ist gesetzliche Pflicht, wie auch bei der deutschen GmbH und wird in der Regel beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und dort auch bearbeitet. Leider dauert der deutsche Handelregistereintrag immer etwas länger. Zwei bis vier Wochen sind eine grobe, zeitliche Schätzung für den gesamten Vorgang. Doch müssen neben Zeit und Geduld auch noch bestimmte Papiere und Unterlagen vorbereitet und eingereicht werden.
Vorzubringen und einzureichen ist ein, von den Gesellschaftern der englischen Limited unterzeichneter Beschluss, welcher verdeutlicht das der Hauptsitz nach Deutschland verlegt werden soll. Des Weiteren ist auch die Satzung der Gesellschaft, das so genannte Memorandum and Articles of Association sowohl im englischen Original, als auch als notariell beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Natürlich muss der Antrag auf Eintragung ins Handelregister frist- und formgerecht gestellt werden und schlussendlich ist noch eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften aller Gesellschafter und von dem Geschäftsführer notwendig.
In einigen Fällen erwartet ein Richter auch die Unterzeichnung der eingereichten Satzung unter notarieller Aufsicht. Allerdings ist dieser Vorgang eher die Ausnahme an den Amtsgerichten als die Regel, denn auch weitere Kosten sind mit diesem Vorgang verbunden. Es ist sinnvoll sich in diesem Punkt vorab beim Amtsgericht zu informieren ob dies noch gängige Praxis ist, oder nicht. Unabhängig der Gerichtsgebühren fallen noch Zahlungen an die IHK an.