Jeanskleider - Her mit dem kleinen Blauen!
25. Februar 2011 – 10:01

Die Zeiten, als Frau niemals in Hosen und erst recht nicht in Jeans in der Öffentlichkeit auftreten durfte, sind gottseidank vorbei. Galten die blauen Denims lange als “Arbeiterhosen”, die nur von rebellischen Jugendlichen getragen wurden, …

Weiterlesen »
Computer

Das Neueste aus der Welt der Bits und Bytes. Lust auf ein persönliches Update? Ein Klick hier genügt…

Geschenke

Individuelle, ausgefallene und brandheiße Tipps für ein unvergessliches Geschenk gesucht? Hier entlang…

Handy

Ohne sie wäre die Welt nur halb so kommunikativ. Interessantes aus der großen Handy-Welt erwartet Sie hier…

Kleidung

Holen Sie sich die aktuellen Laufsteg-Trends zu sich. Zum individuellen vorher-nachher-Erlebnis hier eintreten…

Reisen

Haben Sie Fernweh? Weltenbummler aufgepasst! Ihr Ticket zu einer ganz besonderen Reise finden Sie hier…

Startseite » Unternehmen Veröffentlicht von Lini am 24. Oktober 2007 – 16:47

Kartellrecht (GWB) - Kartellarten & Kartellverbot

Ein Kartell ist eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen, mit dem Ziel sich Wettbewerbsvorteile am Markt zu verschaffen, bzw. den Wettbewerb zu beschränken. Das Kartell ist eine Kooperationsform, wobei die rechtliche Selbstständigkeit bestehen bleibt und die wirtschaftliche Selbstständigkeit eingeschränkt wird. In der BRD sind Kartelle im Rahmen des Wettbewerbsrechts durch das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verboten.

Es gibt viele verschiedene Kartellarten. So gibt es zum Beispiel das Preiskartell, Gebietskartell, Rabattkartell, Konditionskartell usw. Preiskartelle sind beispielsweise Preisabsprachen, die zwischen den Unternehmen geführt werden. Um den Wettbewerb nicht zu zerstören und einen monopolen Markt herbei zu führen, sind eben solche Kartelle gesetzlich verboten. Bestimmte Vereinbarungen und Beschlüsse sind jedoch von dem Kartellverbot befreit, d.h. es sind gesetzlich zulässige Kartelle.

Wo es früher noch das Anmelde- und Genehmigungsverfahren für Kartelle gab, wonach die Entscheidung über die Zulässigkeit eines möglichen Kartells zu genehmigen war, tragen die Unternehmen seit dem 01.07.2005 selbst die Verantwortung für die Prüfung, ob das Kartell erlaubt ist oder nicht. (§ 2 GWB) So gibt es vier Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot (Legalausnahme):

  • Verbraucherbeteiligung am Gewinn
  • Wirtschaftlicher Nutzen (Effizenzgewinn)
  • Keine Wettberwerbsausschaltung
  • Nur kartellbezogene Auflagen (Unerlässlichkeit)

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, sind Mittelstandskartelle (§3 GWB) und Landwirtschaft, Zeitschriften (§§ 28, 30 GWB) vom Kartellverbot ausgenommen.

Bei der Prüfung für die Freistellung vom Kartellverbot ist folgende Frage zu beantworten: Sind die positiven Wirkungen für die kooperierenden Unternehmen, für den Wettbewerb insgesamt und damit für die Verbraucher größer als die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen? Kurz: Ist der Verbrauchervorteil größer als der Kooperationsvorteil? Ist dem so, spricht man von einem “guten Kartell”.


Weitere Kaufhelfer Artikel: