Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenkasse
Seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetztes zum 01. April 2007 ist auch eine Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.
In diesem Fall hat der Patient nicht den Status eines Kassenpatienten, sondern wird beim Arztbesuch als Privatpatient behandelt. Es erfolgt also keine Abrechnung über die Versichertenkarte, sondern der GKV Versicherte erhält eine Rechnung vom Arzt über die erbrachten Leistungen. Dieses Kostenerstattungsprinzip muss mit der jeweiligen Kasse für mindestens 1 Jahr vereinbart werden und gilt für alle ambulanten Behandlungen sowie Zahnbehandlungen innerhalb dieses Jahres.
Da der Arzt den GKV Versicherten als Privatpatient behandelt, kann er ein höheres Honorar als bei einem Kassenpatienten abrechnen. Erhält der Versicherte die Rechnung vom Arzt reicht er diese bei seiner gesetzlichen Krankenkasse ein und erhält die Kosten erstattet, die die Behandlung als Kassenpatient gekostet hätte. Die GKV erhebt eine Verwaltungsgebühr für die Rechnungserstattung. Die Differenzkosten trägt der Versicherte entweder selbst oder reicht sie bei seiner privaten Krankenzusatzversicherung ein.
Der Vorteil des Kostenerstattungsprinzips ist, dass der Kassenpatient auch zu Privatärzten gehen kann oder Leistungen erhält, die er als Kassenpatient nicht erhalten würde. Er hat den Status eines Privatpatienten, auch wenn er Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Die privaten Krankenversicherungen bieten unterschiedliche Leistungserstattungsmodelle für alle Kassenpatienten an, die sich für das Kostenerstattungsprinzip entschieden haben.